Satzung

Satzung des Heimatvereins Verne e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Heimatverein Verne e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 33154 Salzkotten-Verne und ist unter VR 1132 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Paderborn eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
1. Der Heimatverein setzt sich zum Ziel, das Vereinsleben im Ortsteil Verne der Stadt Salzkotten zu fördern,
zu unterstützen und zu koordinieren.
2. Der Heimatverein will sich um gute Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Vereinigungen und der
Bürgerschaft des Ortsteils Verne einerseits sowie dem Rat und der Verwaltung ,der Stadt Salzkotten
andererseits bemühen, um Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die für das Gemeinschaftsleben
erforderlich sind.
3. Der Heimatverein ist überparteilich und überkonfessionell und unterstützt die Ziele des Westfälischen
Heimatbundes.
4. Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
5. Die Ziele des Heimatvereins werden verwirklicht durch;
      1. Pflege der örtlichen Gemeinschaft
      2. Förderung der Jugend- und Seniorenbetreuung
      3. Ortsheimatpflege
               1. Heimatgeschichte
               2. Führung der Ortschronik
               3. Erhaltung von heimatkundlichen Sachwerten
               4. Pflege des Brauchtums und der Heimatsprache
      4. Ortsverschönerung
      5. Bau, Unterhaltung und dauerhafte Nutzung einer Begegnungsstätte unter Wahrung der
          Gemeinnützigkeit
      6. Überlassung der Begegnungsstätte an steuerbegünstigte Körperschaften zur Raumnutzung für
          deren gemeinnützige Zwecke.

6. Der Heimatverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
und etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
7. Der Heimatverein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
8. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche an das
Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Heimatverein können als Mitglieder angehören:
      1. Einzelpersonen (natürliche Personen)
      2. Vereinigungen juristische Personen) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Mitglieder, die sich um die Ziele des Heimatvereins besonders verdient gemacht haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vereinsvorsitzende zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
      1. durch Tod
      2. durch Erlöschen einer als Mitglied aufgenommenen Vereinigung
      3. durch Austritt, der jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann
      4. durch Ausschluss, der durch den Vorstand ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied gegen die
Vereinsinteressen verstößt. Das Mitglied kann dagegen innerhalb von vier Wochen nach Bekannt
werden Einspruch einlegen. Ober den Einspruch entscheidest die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Organe

Organe des Heimatvereins sind

      1. der Vorstand
      2. der erweiterte Vorstand
      3. der Beirat
      4. die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus.
      1. dem Vorsitzenden
      2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
      3. dem Kassenwart
      4. dem Schriftführer
      5. maximal acht weiteren Mitgliedern, deren Aufgabenbereiche vom Vorstand festgelegt werden.
2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Insbesondere obliegt ihm, für die Verwirklichung der Ziele nach § 2 dieser Satzung Sorge zu tragen.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
Wahlperiode für den 1 .Vorsitzenden und den Kassenverwalter ist um 2 Jahre versetzt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
4. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Der Heimatverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den
Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
5. Der jeweilige Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Ihnen werden lediglich ihre nachgewiesenen notwendigen
Ausgaben erstattet.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl vorzunehmen.


§ 6 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der dem Heimatverein 
angehörenden Vereinigungen im Ortsteil Verne. Die Vereinigungen benennen dem Vorstand des
Heimatvereins schriftlich ihren jeweiligen Vertreter und dessen Ersatzperson.
2. Auf Einladung des Vorsitzenden des Heimatvereins treten Vorstand und Erweiterter Vorstand bei Bedarf,
mindestens einmal im Halbjahr zusammen.
3. Der Erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Vorstand hinsichtlich dessen Aufgaben zur
Verwirklichung der Ziele nach § 2 dieser Satzung.
4. Die Zusammenkünfte dienen sowohl der ständigen gegenseitigen Unterrichtung über Aktivitäten im
örtlichen Vereinsleben, als auch der Erörterung und Koordination der Interessen der einzelnen
Vereinigungen.

§ 7 Beirat
Dem Beirat gehören als geborene Mitglieder die jeweils dem Rat der Stadt Salzkotten angehörenden
Ratsfrauen und Ratsherren des Orts teils Verne sowie der Ortsheimatpfleger und der bzw. die Chronikführer
an. Der Beirat soll zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Er nimmt daran mit beratender
Stimme teil.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal Im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 25 v.H. der Mitglieder oder bei Bedarf einzuberufen. Die
Einberufung zu den Versammlungen erfolgt jeweils durch den Vorsitzenden. Die schriftlich^ Einladung muß
mindestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin jedem Mitglied unter Mitteilung der
Tagesordnung zugegangen sein. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Kalendertage vorher
dem Vorstand schriftlich vorliegen, wenn sie ais Ergänzung zur Tagesordnung Berücksichtigung finden
sollen.
2. Der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
3. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind;
      1. der Jahresbericht
      2. der Kassenbericht
      3. Stellungnahme der Kassenprüfer
      4. Entlastung des Kassenverwalters und des Vorstandes
      5. Wahl des Vorstandes
      6. Wahl der Kassenprüfer.
4. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine stimmberechtigte Einzelperson, die
gleichzeitig eine Vereinigung vertritt, ist berechtigt, für sich selbst und für die Vereinigung je eine Stimme
abzugeben. Ein Vertreter kann nur für eine Vereinigung handeln.
6. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen in der Mitgliederversammlung, einer 2/3-Mehrheit.
8. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung die
Tagesordnung aufgenommen worden ist. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden,
wenn ein aktueller Anlass dringend eine Entscheidung erfordert. Über die Dringlichkeit entscheidet die
Mitglieder Versammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
9. Über die Beratung und die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Die Kassenführung ist von der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.

§ 9 Ausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom
Vorstand berufen werden.

§ 10 Vereinsauflösung
Der Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder seine Auflösung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzkotten, mit der
Auflage, es für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Verne zu verwenden.

§ 11 Anwendung des BGB
Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt finden die Vorschriften des BGB über das
Vereinsrecht ergänzende Anwendung.

§ 12 Schlussbestimmung
Die vorstehende Passung der Satzung des Heimatvereins Verne e.V. wurde in der Mitgliederversammlung
am 09. Mai 2006 beschlossen. Vorstehende Satzung tritt - unter Aufhebung sämtlicher früherer Satzungen 
mit dem heutigen Tage in Kraft.

Salzkotten-Verne, 13.05.2014